Satzung des TSV Obernzell 1899 e. V.

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen TSV Obernzell 1899 e.V. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Passau unter der Nr. VR 644 eingetragen,

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(3) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. (BLSV) Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit von Einzelpersonen zum BLSV vermittelt,

§ 2  Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports       

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.  

(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

§ 3  Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die

– Förderung des Sports, insbesondere des Kinder- und Jugendsports (Jugendhilfe)

– Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen

– Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern

– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Events

– Förderung des sportlichen, kameradschaftlichen Zusammenhalts der Mitglieder   

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral   

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1)  Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, Tätigkeitsvergütungen gem. § 3 Nr. 26a EStG sind im Rahmen des jeweils aktuellen „Merkblattes zu Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten  – Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale – “  zulässig.

(2)  Die Mitglieder haben einen Aufwanderstattungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein nachweislich entstanden sind. Die Tätigkeitsvergütung darf nicht unangemessen hoch sein. 

(3)  Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

§ 5  Mitgliedschaft

(1)  Vereinsmitglieder können natürliche, sowie juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

(2) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2)  Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

(3)  Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,

    a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

    b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

    c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

    d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens oder die Amtsfähigkeit verliert.

(4)  Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.

(5) Der Betroffene kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch den Vereinsausschuss gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

(6)  Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschuss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt. werden: 

a) Verweis

b) Betretungs- und Benutzungsverbot für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied schriftlich mitzuteilen.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt.

§ 7   Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus in den ersten drei Monaten eines Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

(2) Die Geldbeiträge werden lt. Beitragsordnung erhoben; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre.

§ 8   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

–  der Vorstand

–  der Vereinsausschuss

–  die Mitgliederversammlung

–  der/die Jugendvertretung

§ 9   Vorstand

(1) der Vorstand besteht aus dem

– 1. Vorsitzenden

– 2. Vorsitzenden

– Kassier

– Schriftführer

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren  gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neuer Vorstand zu wählen.

(4) Wiederwahl ist möglich.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 5 000 € für den Einzelfall bzw. bei  Dauerschuldungverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als 5 000 € der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im übrigen kann der Vorstand sich eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung, sowie eine Finanzordnung geben.

(7) Der Vorstand ist unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. 

(8) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

§ 10  Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

    – den Mitgliedern des Vorstandes

    – den Abteilungsleitern

    – den von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern

    – der Jugendleitung

(2) Der Vereinsausschuss tritt in der Regel mindestens zwei mal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

(3) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 11   Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet  einmal im Kalenderjahr statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand, oder vom Vorstand aus wichtigem Grund beantragt wird.

(3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand durch Aushang im Vereinskasten, mit Bekanntgabe der Tagesordnung und der zur Abstimmung gestellten Anträge. 

(4)  Die Durchführung der Mitgliederversammlung und die Art der Abstimmung regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

(5)  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

    b) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

    c) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereins-, sowie Abteilungsordnungen

    d) Beschlussfassung über das Beitragswesen

    e) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung

    f)  Beschlussfassung über die vertragliche Überlassung von Sportanlagen und Vereinsheimen

    g) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden

    h) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben  bzw. Gegenstand  der Tagesordnung sind.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.  

§ 12   Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand mindestens eine Woche vor Durchführung der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Sonderprüfungen, auch der Abteilungs- Barkassen sind möglich.

(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind vom Vereinsausschuss festzulegen.     

§ 13  Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist gilt die Satzung des Vereins entsprechend.

(3) Die Abteilungsleitung ist für die ordnungsgemäße Führung der Abteilung verantwortlich.  Die gesetzlichen Vorgaben des Vereinsrechts, die steuerlichen Bestimmungen lt. Abgabenordnung, sowie die privatrechtlichen Gesetze und  Verordnungen sind zu beachten.

(4) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 14   Vereinsjugend

(1) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig im Sinne der Satzung und entscheidet selbständig über ihre durch den Haushalt zufließenden Mittel. im Rahmen der Finanzordnung.

(2) Die Jugendordnung regelt unter anderem auch die Wahl der Jugendleitung.  

§ 15  Haftung

Ehrenamtlich Tätige und Organe oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitglieder und dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch Benutzung von überlassenen Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden; das gilt auch für die, den Abteilungsleitern übertragene Führung der Vereinsheime des TSV, soweit diese Schäden nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

§ 16  Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen die sich aus der Mitgliedschaft im BLSV und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name,  Adresse, Tel.-Nr,, e-mail Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.

(2) Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich   zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Spartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecken bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegen eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren. 

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§  17  Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer 4wöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertel- mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Auflösungsversammlung bestimmen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Obernzell mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 18  Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen oder Männern besetzt werden.

§ 19  Inkrafttreten 

Die Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 13. Juni 2017  geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen.

Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

 

 

Obernzell, den 13. Juni  2017

 

gez.

Max Pilsl